Überprüfen Sie Ihre Versicherungen

Obligatorisch: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Als Führer eines Kraftfahrzeugs müssen Sie eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung, deren Vorhandensein durch die internationale Versicherungskarte für Motorfahrzeuge („grüne/weiße Karte“) nachgewiesen wird, deckt die Sach- und Körperschäden und/oder immateriellen Schäden, die der Führer eines Kraftfahrzeugs einer anderen Person zufügt:

  • entweder weil er für den Unfall verantwortlich ist (der Führer hat einen Fehler begangen, der eine oder mehrere andere Personen geschädigt hat);
  • oder weil er an einem Unfall beteiligt war, in dessen Verlauf ein schwacher Verkehrsteilnehmer Schäden erlitten hat.

Konkret bedeutet dies, dass diese Versicherung anstelle des Fahrers die Entschädigung zahlt, die dem Unfallopfer zusteht.

Optional:

Bei einem Unfall erweisen sich fakultative Versicherungen als besonders nützlich:

Die Fahrerversicherung: Diese Versicherung, die als Zusatz zu Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, deckt Ihre Körperschäden, unabhängig von Ihrer Unfallverantwortung. Achten Sie darauf, die Bedingungen Ihrer Versicherungspolice aufmerksam zu lesen, die bei jeder Versicherungsgesellschaft anders lauten.

Die Rechtsschutzversicherung: Die Rechtsschutzversicherung informiert Sie und hilft Ihnen als Unfallopfer oder als Unfallverantwortlichem dabei, Ihre Rechte geltend zu machen. Bei Bedarf übernimmt sie im weiteren Verlauf die mit der Verteidigung Ihrer Interessen einhergehenden Kosten (Rechtsanwalts-, Vertrauensarzt-Honorare…).

Die Kaskoversicherung: Diese Versicherung deckt die materiellen Schäden an Ihrem Fahrzeug, unabhängig von der Unfallverantwortung des Fahrers. Achten Sie darauf, die Bedingungen Ihrer Versicherungspolice aufmerksam zu lesen, die bei jeder Versicherungsgesellschaft anders lauten.

Erklären Sie den Schadenfall

Ungeachtet der Frage, ob Sie als Opfer oder als Verantwortlicher am Unfall beteiligt waren, müssen Sie eine Schadenfallerklärung an Ihre Versicherung richten, damit die Kfz-Haftpflichtversicherung interveniert und eventuell andere unterzeichnete Deckungen (Rechtsschutz, Fahrerversicherung, falls Sie verletzt wurden, Kaskoversicherung bei materiellen Schäden, usw.) aktiviert werden.

Wie erkläre ich einen Schadenfall? Schriftlich (E-Mail oder Brief oder anhand des Unfallberichts, wenn dieser ausgefüllt wurde) mit einer Erklärung der Sachverhalte, wobei Sie jedes sachdienliche Dokument wie die Verkehrsunfallbescheinigung, die Nummer des Protokolls der Polizei und die Feststellung von Verletzungen beifügen.

Zögern Sie nicht, sich an Ihren Versicherungsmakler zu wenden, um Ihre Deckungen zu überprüfen und somit den Unfall gemäß den angemessenen Versicherungspolicen zu erklären.

FAQ

Häufig liegt es im Interesse sowohl des Unfallverursachers als auch des Unfallopfers, der Kfz-Haftpflichtversicherung den Unfall zu melden.

Zunächst hat die Kfz-Haftpflichtversicherung die Aufgabe, ihren Versicherten zivilrechtlich zu verteidigen, beispielsweise indem sie Ihre zivilrechtliche Haftpflicht abstreitet, wenn Sie zu Unrecht von der Gegenpartei haftbar gemacht werden.

Wenn sich herausstellt, dass Sie für den Unfall verantwortlich sind, entschädigt diese Versicherung die Opfer für die Schäden, die Sie verursacht haben, sodass Sie im Falle eines schweren Unfalls keine astronomischen Summen aus eigener Tasche zahlen müssen…

Bei den meisten Unfällen mit materiellen Schäden an beteiligten Kraftfahrzeugen werden Ihre Schäden – wenn Sie hinsichtlich des Unfalls vermutlich im Recht sind – geschätzt und von Ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung für Rechnung der gegnerischen Versicherung erstattet, was eine schnellere Entschädigung ermöglicht.

Um die Verantwortlichkeiten am Unfall festzustellen, stützen sich die Versicherungen auf die jeweiligen Erklärungen ihrer Versicherten. Falls diese widersprüchlich oder schwammig sind, versetzen die Versicherungen die Entschädigung in einen „Standby“-Modus, in Erwartung der Kopie der Strafakte nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlung.

Nein. Die Haftpflichtversicherung, die man für sein Auto abschließt, vergütet die Schäden, die man einer anderen Person zufügt, aber niemals unseren eigenen Körperschaden.  Daher empfiehlt es sich, zusätzlich eine Fahrerversicherung abzuschließen.

Was die Kfz-Haftpflichtversicherung angeht: ja, diese Versicherung vergütet die Schäden, die Sie anderen zugefügt haben (in diesem Fall also die beschädigte Wohnung). Achten Sie jedoch auf eine mögliche Regressklage , die vom Versicherer angestrengt werden kann.

Falls Sie eine Fahrer- und/oder Kaskoversicherung abgeschlossen haben, hängt alles davon ab, was in Ihrem Versicherungsvertrag und insbesondere in dem Kapitel über die Ausschlussklauseln vorgesehen ist: Die Versicherungsgesellschaften können frei festlegen, ab welchem Blutalkoholspiegel sie eine Beteiligung verweigern.

Ja, Ihre Versicherung kann von Ihnen die Erstattung der Summen verlangen, die sie an die Unfallopfer ausgezahlt hat. Dies jedoch nur unter strengen Bedingungen und in bestimmten Fällen, die im Gesetz strikt aufgeführt sind (Mindestbedingungen der Haftpflichtversicherungsverträge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, Artikel 44 bis 49): Dies bezeichnet man als Regressklage. Beispielsweise im Fall von Trunkenheit am Steuer, Fahren unter Einfluss von Drogen, Fahren ohne Führerschein, usw. Sie können teilweise oder vollständig in Regress genommen werden.

Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen besteht keine Versicherungspflicht für schwache Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Führer neuer motorisierter Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, etwa E-Roller, E-Board…).

Wenn ein schwacher Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat, muss er entweder selbst die Opfer entschädigen, wenn er nicht versichert ist, oder übernimmt seine Haftpflichtversicherung die Entschädigung der Opfer, sofern die Versicherung vor Eintreten des Unfalls abgeschlossen wurde.

Der belgische Allgemeine Automobilgarantiefonds ist die Einrichtung, die Ihren Körperschaden entschädigt, insbesondere im Falle von Fahrerflucht oder wenn das für den Unfall verantwortliche Fahrzeug nicht versichert war. Die Entschädigung erfolgt auf dieselbe Weise und gemäß denselben Grundsätzen wie bei einem Versicherungsträger.

Falls das Fahrzeug nicht identifiziert wurde, wird der materielle Schaden nur dann entschädigt, wenn Sie schwer verletzt wurden.

Sie können sich an das Belgische Büro der Kraftfahrzeugversicherer wenden (Bureau belge des assureurs automobiles, BBAA – www.bbaa-bbav.be), das mit der Verwaltung und Regelung des Schadenfalls beauftragt ist. Wenn das ausländische Fahrzeug jedoch in seinem Herkunftsland gültig versichert ist, übermittelt das BBAA die Akte an einen Korrespondenten (sofern vorhanden), das heißt an eine im Voraus von der ausländischen Versicherungsanstalt bestimmte belgische Versicherungsgesellschaft.

Zögern Sie nicht, Ihrem Makler oder dem Sachbearbeiter der Akte bei der Versicherungsgesellschaft dies mitzuteilen. Wenn die Antwort Ihnen nicht genügt, können Sie nach den Kontaktangaben der Beschwerdeabteilung innerhalb der Versicherungsgesellschaft fragen.

Sie können sich ebenfalls an den Ombudsman der Versicherungen (https://www.ombudsman.as/fr/) [nicht auf Deutsch verfügbar] wenden, der Ihre Beschwerde prüft und eine Stellungnahme abgibt, indem er eine gütliche Lösung vorschlägt. Der Ombudsman ist eine unabhängige Einrichtung.

Falls Sie der Ansicht sind, die Versicherungsgesellschaft vor Gericht verklagen zu müssen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, dessen Honorare eventuell von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber über den Unfall informieren, damit er sich an seine eigene Versicherungsgesellschaft wenden kann. Diese Versicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist und als gesetzliche Versicherung bezeichnet wird, übernimmt einen Teil Ihres Körperschadens wie die Arztkosten und den Verlust der Arbeitsfähigkeit.

/!\ Dieses Verfahren hindert Sie nicht daran, sich ggf. ebenfalls an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers  zu wenden, die sich um die Entschädigung des Schadens kümmert, der nicht von der gesetzlichen Versicherung gedeckt wurde, beispielsweise die persönliche Beeinträchtigung.

Schema Conducteur Awsr