Nein, auch mit dem Führerschein in der Tasche müssen Sie laufend den im Gesetz verankerten medizinischen Normen entsprechen. Sie haben diesbezüglich beim Erhalt Ihres Führerscheins eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnet.

Wenn Ihr Gesundheitszustand dazu führt, dass Ihr Arzt Ihre Fahrtauglichkeit ungünstig bewertet, müssen Sie Ihren Führerschein innerhalb einer Frist von 4 Tagen nach dem Datum, an dem Sie erfahren haben, dass Sie den medizinischen Kriterien nicht mehr entsprechen, bei der ausstellenden Behörde, das heißt bei der Gemeinde, abgegeben werden. Sie können Ihn zurückerlangen, nachdem Sie in medizinische Hinsicht wieder für fahrtauglich erklärt wurden[1] und gegen Vorlage eines von einem Arzt unterzeichneten Tauglichkeitsattests.

[1] Art. 24 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, B.S., 27. März 1968.

Die Straßenverkehrsordnung besagt:

„Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen. Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, zu beherrschen.“ [2]

Konkret bedeutet dies, dass Sie als (künftiger) Fahrer eines Kraftfahrzeugs, für das ein Führerschein benötigt wird, jederzeit den medizinischen Normen genügen müssen, die Straßenverkehrsordnung kennen und diese anwenden können müssen.

Diese medizinischen Normen sowie die Gebrechen und Erkrankungen, die sie beeinflussen können, sind in der Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein aufgelistet und beschrieben.

Jeder (künftige) Führer eines Kraftfahrzeugs muss ebenfalls den Normen hinsichtlich der Sehschärfe genügen, in Rücksprache mit einem Augenarzt.

[2] Art. 8.3 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, B.S., 9. Dezember 1975.

Nein, die medizinischen Normen sind nicht dieselben für das Fahren im privaten Rahmen und das Fahren im beruflichen Rahmen (Lkw-Fahrer, Bus-, Taxi-, Krankenwagenfahrer, Fahrschullehrer, Schülertransport,… ). Die Unterschiede sind in der Anlage 6 zum Gesetz über den Führerschein beschrieben.

Wenn Ihre Fahrtauglichkeit für das Fahren im privaten Rahmen infrage gestellt wird, wird es von Amts wegen auch für das Fahren im Berufsleben infrage gestellt. Sie müssen also erneut die Schritte für eine ärztliche Untersuchung in einem MEDEX-Zentrum oder einem anerkannten medizinischen Zentrum erledigen.

Achtung: Die DAC ist nicht dafür zuständig, Ihre Fahrtauglichkeit im Rahmen Ihrer Arbeit zu bewerten. Sie müssen sich an die Arbeitsmedizin wenden.

Ja, für bestimmte medizinische Leiden (Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptische Anfälle…) ist ein vorübergehender Zeitraum der Fahruntauglichkeit gesetzlich vorgeschrieben. Nach Verstreichen dieser Frist haben Sie entweder alle Ihre funktionellen Fähigkeiten wiedererlangt und erlaubt Ihr Arzt Ihnen wieder das Fahren, oder müssen Sie sich an die DAC wenden: Ihr Arzt kann Sie diesbezüglich informieren.

Die vorübergehenden Zeiträume der Fahruntauglichkeit sind in der Anlage 6 zum Gesetz über den Führerschein aufgeführt.

Sie verstoßen gegen Artikel 8.3 des Gesetzes zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, wenn Sie weiterhin fahren, trotz einer Untauglichkeitsentscheidung oder mit einem Führerschein, der nicht den von der DAC oder von Ihrem Arzt festgelegten Bedingungen entspricht.

Sie laufen Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden (Geldbuße, Fahrverbot,…) und Sie gefährden Ihre eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer.

Es gibt auch Risiken hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags.

Ja, „Versicherungsnehmer sind verpflichtet, bei Vertragsabschluss alle ihnen bekannten Umstände genau mitzuteilen, die sie vernünftigerweise als Angaben betrachten müssen, die dem Versicherer bei der Bewertung des Risikos behilflich sein können“ und während der Laufzeit des Vertrags sind Versicherungsnehmer verpflichtet, „die neuen oder die geänderten Umstände mitzuteilen, durch die das Risiko, dass das versicherte Ereignis eintritt, deutlich und nachhaltig erhöht werden kann“ [1].

Das Vorhandensein/Das Auftauchen eines medizinischen Problems, das die Fahrtauglichkeit eines Fahrers beeinträchtigen kann, ist ein wesentliches Element, das der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitgeteilt werden muss.

Wenn Sie die Meldung dieser Information unterlassen, kann Ihr Versicherungsvertrag nichtig erklärt werden und bei einem Unfall könnte die Versicherung von Ihnen die Erstattung der bereits an die Unfallopfer ausgezahlten Entschädigungen verlangen.
Wenn Sie eine nicht obligatorische Versicherung abgeschlossen haben (Kaskoversicherung, Fahrerversicherung…) und wenn Sie das Bestehen/Auftauchen eines medizinischen Problems, das Einfluss auf Ihre Fahrtauglichkeit haben kann, verschweigen, kann Ihre Versicherung die Bezahlung zur Deckung Ihres Schadens eventuell verweigern.

[1] Art. 2 und 6 §1 der Mindestbedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom 5. Februar 2019, B.S., 1. März 2019.

Ja, wenn Ihr Gesundheitszustand dazu führt, dass Ihr Arzt Ihre Fahrtauglichkeit ungünstig bewertet, müssen Sie Ihren Führerschein innerhalb einer Frist von 4 Tagen nach dem Datum, an dem Sie erfahren haben, dass Sie den medizinischen Kriterien nicht mehr entsprechen, bei der ausstellenden Behörde, das heißt bei der Gemeinde, abgegeben werden.

Sie können Ihn zurückerlangen, nachdem Sie in medizinische Hinsicht wieder für fahrtauglich erklärt wurden und gegen Vorlage eines von einem Arzt unterzeichneten Tauglichkeitsattests.

Nein, diese Maßnahme erfolgt entweder freiwillig oder auf ärztliche Empfehlung. Sie kann nicht erzwungen werden.

Wenn Sie jedoch die Fahrleistungen Ihres Angehörigen anzweifeln, besteht der erste Schritt darin, einen Arzt zu konsultieren. Der Arzt ist verpflichtet, Ihrem Angehörigen gegebenenfalls die gesetzlichen Bestimmungen ins Gedächtnis zu rufen, und er kann ihn, sollte dies sich als notwendig erweisen, an die DAC verweisen, ohne ihn jedoch dazu zwingen zu können.

Aufgabe der DAC ist es, das richtige Gleichgewicht zwischen einerseits dem Mobilitäts- und Autonomiebedürfnis der Menschen und andererseits der Sicherheit des Straßenverkehrs, die für sie vorrangig bleibt, zu finden.

Entgegen der Befürchtung älterer Menschen ist die Fahruntauglichkeit bei Weitem nicht die einzige Lösung, die in Betracht gezogen wird. Die Fachleute prüfen zunächst andere Lösungsansätze, indem sie beispielsweise Bedingungen für die Nutzung des Führerscheins festlegen (eingeschränkter Umkreis für Fahrten, Fahren nur tagsüber…).